Diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Revaj Mietpark (nachfolgend „Vermieter“) und seinen Kunden (nachfolgend „Mieter“) über die Vermietung von Baumaschinen, Minibaggern, Anhängern, Gerüsten sowie sonstigen Maschinen, Geräten und Zubehör.
Die Bedingungen gelten gegenüber Privatkunden (Verbrauchern) und Gewerbekunden (Unternehmern).
Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Mietvertrag kommt durch schriftliche, elektronische, telefonische oder mündliche Bestätigung des Vermieters sowie spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes zustande.
Der Vermieter ist berechtigt, vor Vertragsabschluss einen gültigen Personalausweis, Reisepass oder geeignete Unternehmensnachweise zu verlangen.
Der Mietgegenstand wird in betriebsbereitem Zustand übergeben.
Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übernahme auf offensichtliche Mängel, Schäden und Vollständigkeit zu prüfen.
Spätere Reklamationen hinsichtlich offensichtlicher Mängel können nicht berücksichtigt werden.
Die Mietdauer beginnt mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe.
Angefangene Miettage gelten als volle Miettage, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
Auf Wunsch übernimmt Revaj Mietpark die Lieferung und/oder Abholung des Mietgegenstandes.
Die hierfür anfallenden Kosten werden gesondert berechnet.
Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Zufahrt zum Einsatzort ausreichend befestigt und zugänglich ist.
Eine Weitergabe oder Untervermietung an Dritte ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
Baumaschinen dürfen ausschließlich von fachlich geeigneten Personen bedient werden.
Der Mieter trägt die Verantwortung für die sichere Bedienung sowie die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften.
Kraftstoff, Schmiermittel und Betriebsstoffe sind vom Mieter zu tragen.
Maschinen sind vollgetankt zurückzugeben. Andernfalls werden die Kosten für Betankung und Bearbeitung berechnet.
Der Mieter ist für die ordnungsgemäße und sichere Verwendung des Gerüstes verantwortlich.
Auf- und Abbau haben unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.
Veränderungen an der Konstruktion sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
Der Mieter hat vor Fahrtantritt die Eignung seines Zugfahrzeuges sicherzustellen.
Die Verantwortung für Ladungssicherung, Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und zulässiger Gewichte liegt beim Mieter.
Bußgelder, Gebühren und sonstige Kosten aufgrund von Verkehrsverstößen trägt ausschließlich der Mieter.
Der Mietgegenstand ist besenrein zurückzugeben.
Bei starker Verschmutzung können zusätzliche Reinigungskosten berechnet werden.
Während der Mietzeit auftretende Schäden oder technische Defekte sind unverzüglich zu melden.
Für Schäden durch Fehlbedienung, Fahrlässigkeit, Überlastung oder unsachgemäße Nutzung haftet der Mieter.
Bei Diebstahl, Verlust oder Vandalismus ist unverzüglich die Polizei zu verständigen und der Vermieter zu informieren.
Der Mieter haftet für den entstandenen Schaden, soweit kein Versicherungsschutz besteht.
Für einzelne Mietgegenstände kann ein Maschinenbruch- oder Mietversicherungsschutz bestehen.
Versicherungsbedingte Selbstbeteiligungen trägt der Mieter.
Es gelten die zum Zeitpunkt der Anmietung vereinbarten Preise.
Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Vermieter kann eine Kaution verlangen.
Der Vermieter haftet uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
Im Übrigen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn Mietzahlungen ausbleiben oder der Mietgegenstand vertragswidrig genutzt wird.
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Unternehmer ist Gerichtsstand Calw.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.